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   BFH, 06.12.2001 - VII R 102/00   

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https://dejure.org/2001,9976
BFH, 06.12.2001 - VII R 102/00 (https://dejure.org/2001,9976)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2001 - VII R 102/00 (https://dejure.org/2001,9976)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - VII R 102/00 (https://dejure.org/2001,9976)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Drittlandswarenlieferung - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Rückschein - Wiederherstellungspflicht - Einfuhrabgaben - Zollschuld

  • Judicialis

    UStG § 21 Abs. 2; ; FGO § 76; ; FGO § 44 Abs. 2; ; FGO § 12 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 24; ; AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einfuhrabgaben; Zuwiderhandlungen im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.10.1999 - C-233/98

    Lensing & Brockhausen

    Auszug aus BFH, 06.12.2001 - VII R 102/00
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat zwar entschieden (Urteil vom 21. Oktober 1999 Rs. C-233/98, EuGHE 1999, I-7349), dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte, dass dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den in Art. 378 Abs. 1 ZKDVO vorgesehenen Nachweis zu erbringen.

    Selbst wenn die Originale der Frachtbriefexemplare, auf denen der Empfang der Waren von dem in Spanien ansässigen Bevollmächtigten des in Marokko ansässigen Empfängers bestätigt worden sein soll, ein Indiz dafür sein könnten, dass die Sendungen in das Bestimmungsland gelangt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2000 Rs. C-310/98 und C-406/98, EuGHE 2000, I-1797 Rdnr. 29), könnten diese im Streitfall nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin sie nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 28. November 2000 erst mit Schreiben vom 24. Januar 1996, also nach Ablauf der Nachweisfrist (Art. 379 Abs. 2 ZKDVO) vorgelegt hat und sie schon deshalb als Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. EuGH in EuGHE 1999, I-7349).

    Da es sich bei der genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. EuGH in EuGHE 1999, I-7349 Rdnr. 30), hat das FG diese Beweismittel im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt.

  • EuGH, 23.03.2000 - C-310/98

    Met-Trans

    Auszug aus BFH, 06.12.2001 - VII R 102/00
    Selbst wenn die Originale der Frachtbriefexemplare, auf denen der Empfang der Waren von dem in Spanien ansässigen Bevollmächtigten des in Marokko ansässigen Empfängers bestätigt worden sein soll, ein Indiz dafür sein könnten, dass die Sendungen in das Bestimmungsland gelangt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2000 Rs. C-310/98 und C-406/98, EuGHE 2000, I-1797 Rdnr. 29), könnten diese im Streitfall nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin sie nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 28. November 2000 erst mit Schreiben vom 24. Januar 1996, also nach Ablauf der Nachweisfrist (Art. 379 Abs. 2 ZKDVO) vorgelegt hat und sie schon deshalb als Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. EuGH in EuGHE 1999, I-7349).
  • BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97

    Zollschuld bei Nichtgestellung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

    Auszug aus BFH, 06.12.2001 - VII R 102/00
    Wird der Nachweis im Einspruchsverfahren innerhalb der gesetzten Drei-Monatsfrist nicht erbracht, so ist der Abgangsmitgliedstaat zuständig und der vor Ablauf der Drei-Monatsfrist erlassene Steuerbescheid in Gestalt der nach Ablauf der Drei-Monatsfrist ergangenen Einspruchsentscheidung jedenfalls nicht wegen Verstoßes gegen Art. 379 Abs. 2 ZKDVO rechtswidrig (vgl Senatsurteil vom 16. Juni 1998 VII R 34/97, BFHE 186, 171, 178).
  • BFH, 01.02.2000 - VII R 16/99

    Gemeinschaftliches Versandverfahen und Zuständigkeit der Abgangszollstelle

    Auszug aus BFH, 06.12.2001 - VII R 102/00
    Zuständige Zollstelle ist gemäß § 12 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes i.V.m. § 24 AO 1977 das HZA, das die Waren zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt hat, weil dort der Anlass für die Abgabenerhebung hervorgetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2000 VII R 16/99, BFH/NV 2000, 670, 672).
  • FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98

    Buchmäßige Erfassung der Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO

    Überdies hat der BFH - ungeachtet des Wortlauts der Vorschrift - in seinem Urteil vom 06. Dezember 2001, Az.: VII R 102/00 (ZfZ 2002, 1999), zu Art. 379 ZK-DVO a.F. entschieden, dass der Steuerbescheid bereits vor Ablauf der Drei-Monatsfrist erteilt werden darf.

    Aus den vorgenannten Gründen meint der Senat, dass weder die Argumentation des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2005, a.a.O., noch die des BFH-Urteils vom 06. Dezember 2001, a.a.O., als allein ausschlaggebendes Entscheidungskriterium auf den hier vorliegenden Streitfall angewendet werden kann.

    Das Gericht hält es daher - ähnlich wie der BFH in seinem Urteil vom 06. Dezember 2001, a.a.O., - für ebenfalls vertretbar, die Abgaben vor Beginn und Ablauf der Drei-Monatsfrist buchmäßig zu erfassen und dem Hauptverpflichteten mitzuteilen, sofern ihm noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Drei-Monatsfrist gewährt wird.

  • BFH, 14.08.2008 - VII B 205/07

    Dreimonatige Nachweisfrist des Hauptverpflichteten bei Zuwiderhandlungen im

    Das HZA macht geltend, dass das FG-Urteil von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2001 VII R 102/00 (BFH/NV 2002, 687, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2002, 199) abweiche.

    Zwar ist das Vorbringen der Beschwerde zutreffend, dass das angefochtene FG-Urteil von dem Senatsurteil in BFH/NV 2002, 687, ZfZ 2002, 199 abweicht.

  • FG Hessen, 25.04.2003 - 7 K 3660/99

    Externes gemeinschaftliches Versandverfahren; Versandschein; Gestellung;

    bb) Der Bundesfinanzhof geht in seinem Urteil vom 06.12.2001 VII R 102/00 (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2002, 199) offenbar davon aus, dass die Grundsätze des Urteils des EuGH in der Sache Lensing & Brockhausen GmbH auch für Sachverhalte ab 1994 gelten, da er unter Bezugnahme auf dieses Urteil annimmt, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig ist, wenn der Hauptverpflichtete darauf hingewiesen worden war, dass er über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den in Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO vorgesehenen Nachweis zu erbringen, und diese Frist bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens fruchtlos verstrichen ist.
  • FG Hessen, 13.06.2005 - 7 K 3831/04

    Nacherhebungsbescheid nach Art. 220 ZK als selbständig anfechtbare buchmäßige

    Die Mitteilungen im Sinne von Art. 379 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZK-DVO a.F. wurden jedoch während des Einspruchsverfahrens nachgeholt (Schreiben der ZSM an die Klägerin vom 20.04.2000) und der Mangel dadurch geheilt (vgl. BFH, Urt. v. 06.12.2001 VII R 102/00, ZfZ 2002, 199 (200)).
  • FG München, 02.06.2005 - 14 K 5358/02

    Folge des Versäumnisses im externen gemeinschaftlichen Verfahren, dem

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 6. Dezember 2001 VII R 102/00 (BFH/NV 2002, 687; Schwarz-Wockenfoth, a.a.O. E 4813) entschieden, dass das HZA den Ablauf der Frist nicht abwarten müsse, sondern schon während des Fristlaufes den Abgabenbescheid erlassen könne.
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